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Covid-19

Niedersachsen erlaubt Prostitution unter Corona-Bedingungen

Eine Prostituierte wartet auf ihrem Zimmer in einem Bordell auf Kundschaft. (Symbolbild)

Eine Prostituierte wartet auf ihrem Zimmer in einem Bordell auf Kundschaft. (Symbolbild)

Lüneburg. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die von der Landesregierung wegen der Corona-Pandemie angeordnete Schließung von Bordellen und ähnlichen Einrichtungen außer Vollzug gesetzt. Das teilte eine Sprecherin am Freitag mit. Das gelte auch für die Straßenprostitution. Ein vollständiges Verbot sei unverhältnismäßig, weil mildere Maßnahmen für den Infektionsschutz bereitstünden, erklärte sie zu einem der Beschlüsse vom 28. August.

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Prostitution in Niedersachsen trotz Corona erlaubt – unter diesen Umständen

In einem von zwei Verfahren hatte ein Vermieter von sogenannten Lovemobilen gegen die Schließung geklagt. Die am Straßenrand stehenden Fahrzeuge fielen begrifflich nicht unter den betreffenden Passus der Corona-Verordnung, entschied der 13. Senat. Im zweiten Verfahren ging der Betreiber eines Bordells gegen die Verordnung vor. Er verwies dabei auch auf die seit Längerem unter Auflagen zugelassenen körpernahen Dienstleistungen etwa von Friseuren.

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Der Senat setzte die entsprechende Regelung der Verordnung vorläufig und mit allgemeinverbindlicher Wirkung außer Vollzug. Bis zu einer möglichen Neuauslegung gelten damit die allgemeinen Regelungen für körpernahe Dienstleistungen auch im Bereich der Prostitution. Dazu gehören etwa ein Hygienekonzept und die Dokumentation der Kontaktdaten. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Land will Corona-Verordnung anpassen

Das zuständige niedersächsische Gesundheitsministerium teilte am Freitag nach Bekanntwerden der Gerichtsentscheidung mit: „Die Landesregierung nimmt die Entscheidung des OVG zur Kenntnis und verweist darauf, dass die Auflagen des Paragrafen 8 der gültigen Rechtsverordnung, insbesondere die Pflicht zur Kundendokumentation und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung, ausdrücklich auch für Dienstleistende in diesem Gewerbe gilt.“ Die Corona-Verordnung des Landes werde „nach gewissenhafter Auswertung der Entscheidung des OVG zeitnah entsprechend angepasst“, erklärte der stellvertretende Ministeriumssprecher Oliver Grimm.

Von RND/dpa

HAZ

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